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Aktuelle Entscheidungen

Müllabfuhrkosten und andere steuerliche Abzugsfähigkeiten: Was gilt?

Die Kosten für die Müllabfuhr sind aktuell nicht steuerlich absetzbar. Dies geht auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2011 zurück (Az: 4 K 1483/10). Der Grund: Die Hauptleistung, die Entsorgung des Mülls, wird nicht auf dem eigenen Grundstück erbracht, sondern außerhalb, was die Abzugsfähigkeit ausschließt.

Warum sind Müllabfuhrkosten nicht absetzbar?

Die Müllabfuhr wird als unterstützende Tätigkeit betrachtet. Die eigentliche Dienstleistung ist die Entsorgung und Verwertung des Abfalls, die nicht auf dem Grundstück stattfindet. Die Abholung des Mülls selbst ist nur ein Zwischenschritt und somit nicht begünstigt.

In einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Februar 2022 (Az: 6 K 1946/21 E) wurde diese Auffassung bestätigt. Obwohl eine Revision verfahrensbedingt abgelehnt wurde, ist die Thematik noch nicht endgültig geklärt.

Interessant: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch bei unentgeltlich überlassenen Wohnungen, wie etwa bei einem Sohn, der die Wohnung seiner Mutter nutzt, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen möglich ist (BFH-Urteil vom 20.04.2023, Az: VI R 23/21). Voraussetzung ist lediglich, dass der Steuerpflichtige den Haushalt tatsächlich führt und die Kosten für die Handwerkerleistungen trägt.

Hausnotrufsysteme: Wann sind Kosten absetzbar?

Kosten für ein Hausnotrufsystem sind nur im Rahmen des "Betreuten Wohnens" absetzbar. In Seniorenwohneinrichtungen können 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Für Hausnotrufsysteme im eigenen Haushalt gilt dies nicht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Steuervergünstigungen für Mieter

Auch Mieter können steuerliche Vergünstigungen gemäß § 35a EStG in Anspruch nehmen, etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Entscheidend ist, dass der Mieter eine Bescheinigung des Vermieters über die entsprechenden Ausgaben erhält. Ein Muster für diese Bescheinigung ist im BMF-Schreiben vom 9. November 2016 enthalten.

Kosten für einen Statiker: Kein Steuerabzug

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass statische Berechnungen eines Statikers nicht unter die Steuervergünstigung nach § 35a EStG fallen, selbst wenn diese für Handwerkerarbeiten erforderlich waren (BFH-Urteil vom 4. November 2021, Az: VI R 29/19).

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