Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?
Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn in Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. Eine Zugehörigkeit zum Haushalt wird vom Finanzamt dann angenommen, wenn das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet ist.
Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag derjenigen Person zu, an die das Kindergeld ausgezahlt wird.
Der Freibetrag wird nur einmal berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere Kinder haben. Ausnahme: Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, können beide Parteien den Entlastungsbetrag erhalten, wenn jeweils mindestens ein Kind bei Vater oder Mutter wohnt und diesen jeweils das Kindergeld ausgezahlt wurde.
Alleinstehend bedeutet im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag, dass Sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs erfüllen.
Die Voraussetzungen für den Splittingtarif sind nicht erfüllt, wenn die Eltern nicht verheiratet waren oder im Steuerjahr zwar noch verheiratet waren, aber bereits seit dem Vorjahr dauernd getrennt leben. Eltern, die auch nur einen Tag im Jahr nicht dauernd getrennt lebten, haben demzufolge - eigentlich - keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sie profitieren vom Entlastungsbetrag erstmalig in dem Jahr, das auf die Trennung folgt. Beachten Sie dazu aber die aktuelle Rechtsprechung.
Außerdem dürfen Sie als alleinerziehende Person nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Es sei denn, dabei handelt es sich dabei um Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen. Leben Sie mit einer anderen volljährigen Person in einem Haushalt, geht das Finanzamt davon aus, dass diese mit Ihnen gemeinsam wirtschaftet. Das gilt grundsätzlich dann, wenn Sie mit einem Partner zusammenwohnen, aber auch für Eltern, Großeltern oder Geschwister.
Bei reinen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung bleibt der Anspruch auf Entlastungsbetrag erhalten. Dazu müssen Sie aber nachweisen können, dass Sie getrennt wirtschaften. Auch wenn die andere erwachsene Person nahezu mittellos ist und nichts zur Haushaltsführung beitragen kann, ist eine Ausnahme möglich. Dies gilt aber nicht für Lebenspartner.
Aktuelle Rechtssprechung
Das Gericht hat entschieden, dass frisch verheiratete Paare den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr ihrer Hochzeit teilweise nutzen können, vorausgesetzt, sie haben vor der Heirat nicht mit einer anderen erwachsenen Person im selben Haushalt gelebt. (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Der Bundesfinanzhof hat zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).
Aktuell verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634).
Tipp: Es gibt drei Ausnahmen von der Regel, dass keine andere erwachsene Person im Haushalt leben darf:
- Wenn die andere erwachsene Person dein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind ist und du für dieses Kind Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhältst, ist es in Ordnung.
- Der Entlastungsbetrag bleibt bestehen, wenn das Haushaltsmitglied aufgrund von Pflegebedarf tatsächlich nicht zur Haushaltsführung beitragen kann.
- Im Jahr 2023 führt die Aufnahme volljähriger Flüchtlinge aus der Ukraine durch Alleinerziehende nicht dazu, dass du deinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag verlierst. Dies geschieht aus Gründen der Fairness.
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