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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

1. Eigener Haushalt am Heimatort:

Sie müssen an Ihrem Heimatort eine Wohnung besitzen oder mieten, die Sie für Ihre persönlichen Bedürfnisse nutzen. Ihr Lebensmittelpunkt muss dort liegen.

2. Finanzielle Beteiligung bei Alleinstehenden:

Alleinstehende müssen sich finanziell am Haupthaushalt beteiligen. Das bedeutet, dass Sie mehr als zehn Prozent der monatlichen laufenden Kosten des Haushalts übernehmen müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Finanzverwaltung prüft dies streng.

3. Verheiratete Personen:

Verheiratete haben es oft einfacher, da die Familie meist am Heimatort bleibt und die finanzielle Beteiligung selten in Frage gestellt wird. Eine eigene abgeschlossene Wohnung ist oft ausreichend, um die doppelte Haushaltsführung zu begründen.

Finanzielle Beteiligung:

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied 2019, dass die finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten auf verschiedene Arten erfolgen kann. Dies kann durch direkte Zahlungen, den Kauf von Haushaltsgegenständen oder durch Kosten für Reparaturen und Renovierungen geschehen. Auch Einmalzahlungen sind möglich. Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil bestätigt und die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung abgelehnt.

Fallbeispiel:

Ein Arbeitnehmer hatte am Arbeitsort eine Wohnung gemietet, lebte aber auch in einem Zimmer im Haus seiner Eltern. Er beteiligte sich 2015 mit 3.160,47 Euro an den Haushaltskosten (Lebensmittel, Nebenkosten, Fenstererneuerung). Das Finanzamt lehnte dies als Nachweis der finanziellen Beteiligung ab. Vor Gericht wurde jedoch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.

Begründung:
  • Die finanzielle Beteiligung muss sich auf Kosten wie Miete, Betriebskosten, Haushaltsgegenstände und Renovierungen beziehen. Andere Ausgaben wie Urlaub oder Freizeitaktivitäten zählen nicht dazu.
  • Es gibt keine feste Mindestgrenze, und die Beteiligung muss nicht monatlich erfolgen. Einmalzahlungen sind ebenfalls zulässig.
  • Um die finanzielle Beteiligung nachzuweisen, müssen die tatsächlichen Kosten des Haushalts dargelegt werden.
Tipps:
  • Falls das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung wegen fehlender Kostenbeteiligung ablehnt, können Sie Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs berufen.
  • Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie regelmäßig mehr als zehn Prozent der monatlichen Kosten des Haushalts übernehmen.
  • Das Urteil des Bundesfinanzhofs gilt nicht für Kinder, die nur am Wochenende nach Hause fahren und ihr Jugendzimmer nutzen.
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