(2024)
Wer kann die Sonderabschreibung nach §7b EStG in Anspruch nehmen?
Sonderabschreibung für Mietwohnungen: Um den Bau von neuen Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment anzukurbeln, wurde im Jahr 2019 eine befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG eingeführt, die 2022 erneut aufgelegt wurde.
Abschreibung bei Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021:
- 5 % Sonderabschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.000 EUR je qm Wohnfläche im Jahr der Anschaffung und den folgenden drei Jahren.
- Begünstigt sind Gebäude mit Baukosten bis 3.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, förderfähig bis 2.000 EUR.
- Die Immobilie muss mindestens 10 Jahre vermietet werden, ohne Mietobergrenze.
- Der Stichtag ist der 31.12.2021, und es müssen Bauanträge zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt werden.
Abschreibung bei Bauantrag zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026:
- Begünstigt sind Bauanträge zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026.
- 5 % Sonderabschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur förderfähigen Bemessungsgrundlage in den ersten vier Jahren.
- Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 4.000 Euro je qm Wohnfläche.
- Begünstigt sind Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 5.200 Euro je qm Wohnfläche sind.
- Erwerb bis zum Ende des Fertigstellungsjahres erforderlich.
- Voraussetzung ist ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40.
Praxistipps:
- Beobachten möglicher Änderungen bei den Kostenbezugsgrößen (4.000 Euro / 5.200 Euro).
- De-Minimis-Verordnung gilt für Gewinneinkünfte, nicht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
- Neue Wohnungen aus dem Jahr 2022 sind vom § 7b EStG ausgeschlossen.