Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Diese Entscheidung gilt für die gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen Teil als außergewöhnliche Belastung angeben. Welche Variante günstiger ist, hängt vom individuellen Fall ab.
Sonderausgaben:
Bei höheren Unterhaltszahlungen empfiehlt sich oft der Abzug als Sonderausgaben, da die Steuerersparnis höher sein kann. Der Unterhaltspflichtige kann bis zu 13.805 Euro jährlich plus die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers absetzen. Allerdings muss der Empfänger zustimmen und die Zahlungen als Einkommen versteuern. Die Zustimmung erfolgt über die "Anlage U".
Außergewöhnliche Belastungen:
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist einfacher, da keine Zustimmung des Ex-Partners erforderlich ist. Hier können Sie bis zu 11.784 Euro jährlich plus die für den Unterhaltsempfänger gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen (Stand 2024).
Zusammenveranlagung im Trennungsjahr:
Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung häufig steuerlich attraktiver. In diesem Fall sind Unterhaltszahlungen in dem Jahr nicht absetzbar.
Rechner
- Einkommensteuer-Veranlagungsrechner: Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus.
- Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.