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Müssen die Werbungskosten um den Meisterbonus gekürzt werden?

Müssen die Werbungskosten um den Meisterbonus gekürzt werden?

Die Fortbildung zum Meister ist teuer, aber die Aufwendungen sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar. In mehreren Bundesländern gibt es seit einigen Jahren den sogenannten Meisterbonus, der Absolventen einer Meisterprüfung als Anreiz für berufliche Weiterbildung gewährt wird. Eine häufige Frage lautet: Muss dieser Bonus bei den Werbungskosten angerechnet werden?

Steuerliche Behandlung des Meisterbonus

In Bayern erhalten seit dem 1.9.2013 alle erfolgreichen Absolventen einer beruflichen Meisterfortbildung einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Andere Bundesländer wie Sachsen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern haben ähnliche Programme eingeführt, um die berufliche Weiterbildung zu fördern.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Meisterbonus nicht auf die absetzbaren Fortbildungskosten angerechnet werden muss. Der Bonus sei keine steuerpflichtige Einnahme, da er weder an eine Einkunftsart noch an die Erzielung von Einkünften geknüpft sei. Der Bonus wird ausschließlich aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Fortbildung gezahlt, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen (FG München, Urteil vom 30.5.2016, 15 K 474/16).

Keine Kürzung der Werbungskosten

Die Finanzverwaltung hat das Urteil des Finanzgerichts akzeptiert. Der Meisterbonus bleibt nicht nur steuerfrei, sondern wird auch beim Abzug der Werbungskosten nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Fortbildungskosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen können, ohne dass der Bonus angerechnet wird (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 6.7.2016).

Beispiele aus anderen Bundesländern

In Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es ebenfalls ähnliche Boni für Meisterabsolventen, wie das Meister-Extra. Diese werden ebenfalls steuerfrei gewährt und beeinflussen nicht den Abzug der Fortbildungskosten als Werbungskosten. Auch hier wird auf die Entscheidung des Bayerischen Landesamts für Steuern verwiesen.

Darlehenserlass bei Fortbildung

Ein weiteres Thema ist der Erlass von Darlehen nach bestandener Meisterprüfung. Wenn eine Fortbildung durch zinsgünstige Darlehen gefördert wurde und nach Abschluss der Prüfung Teile des Darlehens erlassen werden, stellt sich die Frage, ob dieser Erlass steuerpflichtig ist.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zunächst, dass ein solcher Darlehenserlass steuerfrei bleibt, da es sich nicht um steuerbare Einnahmen handelt. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hob dieses Urteil in einem Revisionsverfahren auf (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 9/21). Der Darlehenserlass ist nun als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten abgezogen wurden.

BFH-Urteil zum Darlehenserlass

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Erlass auf berufsbedingten Gründen beruht, da er allein an das Bestehen der Prüfung geknüpft ist. Da die Werbungskosten für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zuvor geltend gemacht wurden, muss der Darlehenserlass im Jahr des Erlasses als Einnahme erfasst werden.

Fazit
  • Meisterbonus: Der Meisterbonus wird in den meisten Bundesländern steuerfrei gewährt und muss nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Fortbildungskosten können also in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Darlehenserlass: Wurde ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung aufgenommen und nach erfolgreichem Abschluss teilweise erlassen, gilt der Erlass als Einnahme, die versteuert werden muss, wenn die entsprechenden Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden.
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