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Nächste Stufe für die Rente mit 67 startet!

Nächste Stufe für die Rente mit 67 startet!

Im Jahr 2024 erreicht der Geburtsjahrgang 1959 das Alter von 65 Jahren und nähert sich damit dem bisherigen gesetzlichen Renteneintrittsalter. Doch seit der Einführung der "Rente mit 67" im Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Dies betrifft besonders die Generationen, die nun in den Ruhestand eintreten wollen.

Regelaltersrente

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Zunächst um einen Monat pro Jahrgang, ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang. Der Jahrgang 1946 war der letzte, der mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen durfte. Ab dem Jahrgang 1947 verzögerte sich der Rentenbeginn um jeweils einen Monat.

Beispiel: Wer am 15. Februar 1947 geboren ist, konnte die Rente nicht ab dem 1. März 2012, sondern erst ab dem 1. April 2012 ohne Abschläge beziehen.

Aktuell (ab 2024): Der Jahrgang 1959, der 2024 das Alter von 65 Jahren erreicht, muss nun 14 Monate länger arbeiten, um die gesetzliche Rente ohne Abschläge zu erhalten. Diese Anhebung gilt bis zur endgültigen Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Rente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte, die 45 Beitragsjahre vorweisen können, dürfen seit dem 1. Juli 2014 bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Allerdings wird diese Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964 stufenweise auf 65 Jahre angehoben.

Beispiel: Der Jahrgang 1961 erreicht 2024 das 63. Lebensjahr. Wer in diesem Jahr die 45 Beitragsjahre voll hat, kann die Rente erst mit 63 Jahren und 18 Monaten beziehen, also mit 64 Jahren und 6 Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 ist die abschlagsfreie Rente erst mit 65 Jahren möglich.

Rente für langjährig Versicherte

Wer 35 Beitragsjahre nachweisen kann, hat die Möglichkeit, vorzeitig mit 63 Jahren in Rente zu gehen, muss jedoch Abschläge in Kauf nehmen. Diese Abschläge betragen dauerhaft 0,3 % pro Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze beginnt.

Beispiel: Der Jahrgang 1961 kann im Jahr 2024 die Altersrente mit 63 Jahren beantragen, muss jedoch lebenslang einen Abschlag von 12,6 % hinnehmen.

Schwerbehindertenrente

Schwerbehinderte, die mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können, haben Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente. Auch hier erfolgt die Anhebung der Altersgrenze schrittweise:

  • Geburtsjahrgang 1960: Rente abschlagsfrei mit 64 Jahren und 4 Monaten.
  • Geburtsjahrgang 1961: Rente abschlagsfrei mit 64 Jahren und 6 Monaten.
  • Geburtsjahrgang 1963: Abschlagsfreie Rente erst mit 64 Jahren und 6 Monaten, bei einem vorzeitigen Rentenbeginn ab 61 Jahren und 10 Monaten gibt es einen Abschlag von 10,8 %.
Vertrauensschutz:

Wer vor dem 1. Januar 1964 geboren wurde, am 1. Januar 2007 schwerbehindert war und Anpassungsgeld aus dem Bergbau bezogen hat, kann weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschläge in die Rente gehen. Mit einem Abschlag von 10,8 % kann diese Rente bereits ab 60 Jahren bezogen werden.

Erwerbsminderungsrente

Bei voller Erwerbsminderung ist ein Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze möglich, jedoch mit Abschlägen. Diese betragen 0,3 % pro Monat, maximal aber 10,8 %. Seit dem 1. Januar 2019 wurde die sogenannte Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten verlängert. Sie endet bei einem Rentenbeginn 2024 mit 65 Jahren und 8 Monaten und wird bis 2031 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Achtung: Die Verbesserungen betreffen nur neue Erwerbsminderungsrenten ab 1. Januar 2019. Ältere Renten werden nicht neu berechnet.

Witwen- oder Witwerrente

Die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente wird bis 2029 schrittweise von 45 auf 47 Jahre angehoben. Bei einem Todesfall im Jahr 2024 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und 2 Monaten. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 % der Altersrente des verstorbenen Ehegatten. Unterhalb dieser Altersgrenze gibt es nur die kleine Witwen- oder Witwerrente, die 25 % der Altersrente des verstorbenen Partners beträgt.

Rentenbesteuerung

Die Besteuerung der Renten steigt ebenfalls. Bei Rentenbeginn im Jahr 2024 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 83 %. Der festgesetzte persönliche Rentenfreibetrag bleibt ab dem dritten Rentenjahr unverändert. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rente nach Abzug des Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro voll versteuert.

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