(2024)
Ist auch eine abgetrennte Arbeitsecke absetzbar?
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt, wenn der Raum auch privat mitgenutzt wird. Die Raumkosten dürfen nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil berücksichtigt werden. Deshalb berechtigt eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nicht zum anteiligen Werbungskostenabzug, ebenso wenig wie ein nur gelegentlich beruflich genutzter Raum (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).
Daran anknüpfend hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Arbeitszimmer oder Büro nicht absetzbar ist, wenn der beruflich genutzte Bereich abgetrennt ist und der andere Teil des Raumes privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11).
Der Fall: Ein Gewerbetreibender nutzt einen Raum seines Hauses zur Erledigung seiner Büroangelegenheiten. Ein Teil dieses Raumes ist mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Im anderen Teil dieses Raumes, abgetrennt durch ein Regal, stehen ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher. Da hier eine private Mitbenutzung vorliegt, sind die Arbeitszimmerkosten nicht - auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben absetzbar.
Die Abtrennung genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Im Übrigen beinhaltet der Begriff des "Arbeitszimmers", dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Daher scheidet schon deshalb ein anteiliger Abzug von Aufwendungen für gemischt genutzte Räume aus.
Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert, und viele arbeiten im Homeoffice. Wenn kein separates Arbeitszimmer vorhanden ist, können Arbeitnehmer und Selbstständige eine Tagespauschale von 6 Euro für höchstens 210 Tage pro Jahr steuerlich absetzen. Der Arbeitsplatz in der Wohnung muss keine speziellen Anforderungen erfüllen, kann in einer Ecke, am Küchentisch oder in einem separaten Raum sein. Wichtig ist, dass die berufliche Tätigkeit an diesem Tag "überwiegend" von zuhause aus ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht besucht wird.