Auch Betreuung von Haustieren ist als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt!
Die Betreuung von Haustieren kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt werden. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind gemäß § 35a Abs. 2 EStG mit 20 % (bis zu 4.000 Euro jährlich) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Ursprünglich lehnte die Finanzverwaltung die Anerkennung solcher Kosten für Haustiere ab, doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Urteil (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15) entschieden, dass auch die Versorgung und Betreuung von Haustieren zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt.
Betreuung von Haustieren steuerlich begünstigt
Im konkreten Fall beauftragten Eheleute eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, ihre Hauskatze während ihrer Abwesenheit zu versorgen. Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug, da Tierpflegekosten laut einem früheren BMF-Schreiben nicht begünstigt seien (BMF-Schreiben vom 10.1.2014). Der BFH sah dies jedoch anders: Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und Reinigung seien regelmäßig anfallende Aufgaben im Haushalt und damit haushaltsnah.
Voraussetzungen für den Steuerabzug
Die steuerliche Absetzbarkeit der Tierbetreuungskosten gilt, wenn die Betreuung im Haushalt oder auf dem Grundstück des Tierhalters stattfindet. Anfahrtskosten können ebenfalls abgezogen werden. Allerdings sind Betreuungen außerhalb des Haushalts (z. B. Dogwalker, die das Tier abholen und zurückbringen) nach Ansicht der Gerichte in der Regel nicht steuerlich begünstigt (FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az: 14 K 2289/11).
Interessant: Das Ausführen des Tieres außerhalb der Wohnung gilt nach BFH-Urteil nicht als steuerschädlich. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Finanzverwaltung Betreuungsservices ablehnt, insbesondere wenn der Hund außerhalb des Haushalts umfangreich betreut wird (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2018, Az: 7 K 7101/16).