Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2024) Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes (§ 7g Abs. 2 EStG):

  • Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag muss nun außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung beträgt 40 Prozent (bis 2019) bzw. 50 Prozent (ab 2020) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist jedoch auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt. Die entsprechenden Angaben sind anhängig von dem Jahr in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, einzutragen.
  • Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts werden um den früher in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd reduziert. Allerdings darf die Herabsetzung nicht höher sein als der Investitionsabzugsbetrag. Dieser Kürzungsbetrag ist buchmäßig zu erfassen und muss bei Lohnsteuer kompakt den "Betriebsausgaben > Absetzung für Abnutzung" in der Zeile "Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG" eingetragen werden.

Hinweis: Falls im Jahre 2017 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, müssten diese spätestens bis zum 31.12.2020 investiert sein - oder sie müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jetzt nicht wie geplant möglich.

Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG, eingefügt durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020). Dadurch haben Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

Investitionsfristen nach § 7g EStG

Aktuell werden die Investitionsfristen nach § 7g EStG erneut verlängert: Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Das heißt: Bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun erst am 31.12.2022 (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts").

Die Investitionsfristen nach § 7g EStG werden erneut verlängert: Falls die dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden sie um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).

Focus Money

"Das übersichtliche Design passt die Darstellung optimal an PCs, Macs, Tablets und Mobilgeräte an. [...] Es gibt umfassende Steuertipps und Hilfen sowie hohe Datensicherheit."

FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
PC Magazin 04/2019: Sehr gut
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt
WirtschaftsWoche
MacWelt