Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?
Wahlrecht bei der Kleinunternehmerregelung
Sie können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG wählen, wenn Ihr Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Entscheiden Sie sich für diese Regelung, gelten folgende Bestimmungen:
- In Ihren Rechnungen darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden.
- Es ist keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
- Die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
- Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro darf der Umsatzsteuersatz nicht angegeben werden.
Wichtiger Hinweis: Ein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet Sie, diese an das Finanzamt abzuführen. Der Rechnungsempfänger darf diese Steuer dann jedoch nicht als Vorsteuer abziehen.
Option zur Regelbesteuerung
Alternativ können Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren, um den Vorsteuerabzug zu nutzen. Dieser Verzicht ist für fünf Jahre bindend. Tragen Sie dann in der „Anlage EÜR“ Ihre Umsätze, die vereinnahmte Umsatzsteuer, gezahlte Vorsteuer und abgeführte Umsatzsteuer ein.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist vorteilhaft, wenn:
- Sie größere Investitionen planen oder einen hohen Materialeinsatz haben (z. B. im Gründungsjahr). In diesem Fall können Sie die Umsatzsteuer in Eingangsrechnungen abziehen.
- Sie überwiegend Leistungen an Unternehmen erbringen, da diese die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten betrachten und nicht durch höhere Kosten belastet werden.
Formelle Pflichten für Kleinunternehmer
Auch Kleinunternehmer müssen in ihren Rechnungen die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben.
Änderungen ab 2024
Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 entfällt die Pflicht, eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben, sofern das Finanzamt dies nicht explizit fordert. Diese Befreiung betrifft jedoch nur Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optiert haben. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann nun bis zwei Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr erklärt werden.
Erhöhung der Umsatzgrenzen ab 2025
Ab 2025 werden die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung angehoben:
- Der Umsatz des Vorjahres darf maximal 25.000 Euro betragen.
- Der Umsatz im laufenden Jahr darf voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten.
Diese neuen Grenzen gelten rückwirkend ab 2024. Der Bundesrat muss der geplanten Änderung allerdings noch zustimmen.
Umkehr der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge) nach § 13b UStG
Für bestimmte Branchen, wie das Baugewerbe, gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Hierbei wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. Dies betrifft insbesondere Werklieferungen und Bauleistungen.
- Wenn Sie als Bauunternehmer oder Handwerker Bauleistungen erhalten, zahlen Sie die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt und nicht an den Leistungserbringer. Dieser stellt Ihnen daher keine Umsatzsteuer in Rechnung (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Besonderheiten für Kleinunternehmer nach § 19 UStG
- Leistungsempfänger (Bauleistungen): Sind Sie als Handwerker tätig und beziehen Bauleistungen, müssen Sie die Umsatzsteuer für diese Leistungen an das Finanzamt abführen, auch wenn diese für Ihre Privatwohnung bestimmt sind (§ 13b Abs. 5 UStG). In diesem Fall tragen Sie die Umsatzsteuer in Ihre Steuererklärung ein.
- Leistungserbringer: Erbringen Sie selbst Bauleistungen, fällt für den Empfänger Ihrer Leistung keine Umsatzsteuer an (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG).