Die Absetzbarkeit von Renten bzw. dauernden Lasten hängt vom Datum des jeweiligen Vertrages ab. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG).
Sie erwarben im Jahre 2006 ein Haus. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Verkäufer 65 Jahre alt. Neben einer Einmalzahlung von 150.000 Euro vereinbarten Sie außerdem eine jährliche Rente von 15.000 Euro.
Die Höhe des Betrags, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können, richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs.
Der sogenannte Ertragsanteil beträgt 18 Prozent von 15.000 Euro = 2.700 Euro.
Achtung: Der Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben kommt nur bei der Übertragung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften (mind. 50 Prozent) in Betracht. Es muss sich zudem um "ertragbringende Einheiten" handeln. Die Übertragung von Immobilien oder Wertpapieren ist nicht begünstigt. Aber: Die Einschränkung auf die Übertragung von Betrieben etc. gilt nicht für vor 2008 abgeschlossene Verträge.