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Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?

Menschen mit Behinderung dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an. Hier werden zwei Gruppen unterschieden:

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G".
  • Menschen mit dem Merkzeichen "aG“, mit dem Merkzeichen "Bl“, mit dem Merkzeichen "TBl“ oder mit dem Merkzeichen "H“.

Mit dem "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" ist seit dem 1.1.2021 für die vorgenannten Personen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben: Diese beträgt für die

  • erste Gruppe: 900 Euro,
  • zweite Gruppe: 4.500 Euro.

Auf diese Pauschbeträge rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an (§ 33 Abs. 2a EStG).

Zu Gruppe 2 gehören - neben Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl" und "H" - auch Menschen mit dem Merkzeichen "TBl" (Taubblinde). Dieses Merkzeichen wurde 2017 neu im Sozialrecht eingeführt, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.

  • Über diese Fahrtkosten-Pauschalen hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten bzw. Fahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein.
  • Wird die höhere Pauschale von 4.500 Euro in Anspruch genommen, kann nicht zusätzlich auch noch die Pauschale von 900 Euro beansprucht werden.
  • Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen sollen für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG einheitliche Regelungen gelten. Dies umfasst auch die Gleichstellung des Merkzeichens "H" mit den Pflegegraden 4 und 5. Auch sind keine vom Status quo abweichenden Einschränkungen des Kreises der Anspruchsberechtigten vorgesehen. Dies soll mit der Ergänzung des § 64 EStDV und einem direkten Verweis auf § 65 EStDV klargestellt werden. Denn in § 65 EStDV sind die Nachweise einer Behinderung im Einzelnen geregelt.
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