(2024)
Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?
Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Diese Zuordnung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber anhand arbeits- oder dienstrechtlicher Vereinbarungen, egal ob schriftlich oder mündlich. Auch ohne ausdrückliche Zuordnung gilt eine dauerhafte Tätigkeit als gegeben, wenn Sie:
- unbefristet („bis auf Weiteres“),
- für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder
- länger als 48 Monate
an der Arbeitsstätte tätig sind.
Mehrere Arbeitsstätten
Haben Sie mehrere Arbeitsstätten, wird die betriebliche Einrichtung als „erste Tätigkeitsstätte“ angesehen, wenn Sie dort:
- typischerweise arbeitstäglich tätig sind,
- pro Woche mindestens zwei volle Arbeitstage oder
- mindestens ein Drittel Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit dort verbringen.
Weitere mögliche "erste Tätigkeitsstätten"
Eine "erste Tätigkeitsstätte" kann auch sein:
- eine ortsfeste Einrichtung eines verbundenen Unternehmens (z. B. Tochterfirma),
- die Betriebsstätte eines Kunden, wenn Sie dort dauerhaft tätig sind,
- eine Bildungseinrichtung, die für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Nicht als "erste Tätigkeitsstätte" anerkannt:
- Fahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe (da nicht ortsfest),
- das häusliche Arbeitszimmer (keine Einrichtung des Arbeitgebers).
Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale geltend machen:
- 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bis 20 km,
- 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer.
Sonderfall: Selbstständige
Für Selbstständige, die dauerhaft bei einem einzigen Kunden tätig sind, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass auch sie nur die Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Kilometer) ansetzen dürfen. Fahrtkosten sind in diesem Fall nicht mit der Dienstreisepauschale (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer) oder den tatsächlichen Kosten abziehbar (Urteil vom 19. Juni 2024, 1 K 1219/21). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 15/24).
Rechner
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