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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Wenn Sie für Ihre berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderes Arbeitszimmer haben, können Sie die Kosten für Ihr Homeoffice steuerlich geltend machen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbstständige. Sie können eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr absetzen. Ein Beispiel hierfür sind Lehrer, die in der Schule arbeiten, aber keinen eigenen Arbeitsplatz für die Unterrichtsvorbereitung haben. Hier können Sie zusätzlich zu dieser Pauschale auch die Fahrtkosten zur Schule absetzen. Es ist nicht mehr notwendig, ein separates Arbeitszimmer zu haben; eine Arbeitsecke oder der Küchentisch reichen aus.

In bestimmten Fällen steht ein anderer Arbeitsplatz nicht dauerhaft zur Verfügung, und die Tagespauschale kann dem Grunde nach abgezogen werden, selbst wenn zusätzlich Fahrtkosten zum Betrieb oder ins Büro geltend gemacht werden. Zum Beispiel:

  • Lehrer haben in der Schule keinen eigenen Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung.
  • Orchestermusiker haben keine Möglichkeit, im Konzertsaal zu üben. Hierfür wird die häusliche Wohnung genutzt.
  • Der zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz ist aus gesundheitlichen Gründen unbrauchbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 11/12, BStBl 2014 II S. 674).

In anderen Fällen, in denen ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, aber nicht den Anforderungen der speziellen beruflichen Tätigkeit entspricht, kann die Tagespauschale ebenfalls abgezogen werden. Beispielsweise, wenn ein EDV-Berater Bereitschaftsdienst von zu Hause aus leistet und den Arbeitsplatz des Arbeitgebers nicht nutzen kann (BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 41/98, BStBl II 2004 S. 80).

Die Entscheidung, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hängt von objektiven Kriterien ab. Subjektive Meinungen spielen keine Rolle. Der Arbeitsplatz muss in der erforderlichen Art und Weise genutzt werden können. Ein anderer Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung, wenn Sie regelmäßig nur tage- oder wochenweise keinen anderen Arbeitsplatz nutzen können. In solchen Fällen können Sie die Tagespauschale nur an Tagen abziehen, an denen Sie tatsächlich von zu Hause arbeiten und keine andere Arbeitsstätte aufsuchen.

Wenn Sie mehrere berufliche Tätigkeiten ausüben, müssen die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale für jede Tätigkeit gesondert geprüft werden. Die Tagespauschale kann nur einmal pro Tag abgezogen werden, unabhängig davon, wie viele Tätigkeiten Sie ausüben.

Es ist wichtig, nachzuweisen, dass kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit zur Verfügung steht. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers kann hierbei hilfreich sein.

Die Tagespauschale kann nicht abgezogen werden, wenn bereits Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer abgezogen werden. Die Aufzeichnungspflichten für ein häusliches Arbeitszimmer gelten nicht für den Abzug der Tagespauschale.

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