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(2015) Wie funktioniert die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie funktioniert die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?

Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages führt bei drei möglichen Szenarien zu unterschiedlichen Auswirkungen:

Tatsächliche Kosten entsprechen den prognostizierten Investitionskosten:
Entsprechen die prognostizierten Investitionskosten den tatsächlichen Kosten, ergeben sich im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bei Inanspruchnahme der maximalen Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Gewinnauswirkungen. Die außerbilanzielle gewinnerhöhende Hinzurechnung kann durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des investierten Wirtschaftsgutes vollständig kompensiert werden.

Tatsächliche Kosten sind höher als die prognostizierten Investitionskosten:
Sind die tatsächlichen Kosten höher als die prognostizierten Investitionskosten, übersteigt die höchstmögliche gewinnmindernde Kürzung der Bemessungsgrundlage den hinzuzurechnenden, in einem Vorjahr berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag. In Höhe der Differenz ergibt sich jedoch kein gewinnmindernder Aufwand, weil die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht höher sein darf als der tatsächlich in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag.

Tatsächliche Kosten sind niedriger als die prognostizierten Investitionskosten:
Sind die tatsächlichen Kosten niedriger als die prognostizierten Investitionskosten, kann der maximal gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht vollständig hinzugerechnet werden, da die Hinzurechnung auf 40 % der (geringeren) Investitionskosten beschränkt ist. Der verbleibende Restbetrag ist spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist rückwirkend im Ursprungsjahr gewinnerhöhend zu erfassen. Auf die Steuernachforderung werden Nachforderungszinsen von 0,5 % pro Monat ab dem 15 Monat nach dem Ursprungsjahr berechnet (§ 7g Abs. 3 EStG).

 

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