(2015)
Was ist Wohn-Riester und wie muss ich dies versteuern?
Zum 1. Januar 2008 trat das Eigenheimrenten-Gesetz in Kraft. Bei der Eigenheimrente werden die Zulagen vom Staat und die eigenen Sparbeiträge genutzt, um einen Hausbau zu finanzieren, eine Wohnung zu kaufen oder ein Wohnobjekt zu entschulden. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine selbst genutzte Immobilie. Die Förderung können Sie erhalten, sobald Ihnen eine Riester-Förderung zusteht. Anspruch auf staatliche Förderung über einen Riester-Vertrag haben alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind sowie Beamte.
Komplizierte Versteuerung
Allerdings wird bei der Eigenheimrente die sogenannte nachgelagerte Besteuerung angewandt. Die Beiträge bleiben steuerfrei, erst die Rente selbst müssen Sie versteuern - mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Und da wird es ein bisschen kompliziert beim Wohn-Riester: Die Beiträge und Zulagen sollen inklusive angenommener Zinsen von zwei Prozent auf einem imaginären "Wohnförderkonto" verbucht werden. Auf das Konto kann man jedoch nicht zugreifen, denn das dort erfasste Guthaben wird ja in die Immobilienförderung gesteckt und existiert im Prinzip gar nicht mehr. Zu Beginn der "Auszahlungsphase" also, wenn die anderen - "herkömmlichen" Riester-Sparer ihre Rente bekommen und diese als Einnahmen versteuern müssen, erhält auch der Wohn-Riester-Sparer einen Bescheid über seine Steuerschuld, die sich auf dem imaginären Konto in den vergangenen Jahren angesammelt hat.
Dann hat der Eigenheim-Rentner die Wahl: Alles auf einmal versteuern: Zur Belohnung bekommt er einen Rabatt von 30 Prozent. Oder die schrittweise Besteuerung: Hierbei kann er über einen Zeitraum bis zu 23 Jahren wie jeder, der eine regelmäßige Riester-Rente bezieht, seine Steuerschuld in Raten begleichen. Auch hier richtet sich der Steuersatz nach dem gesamten Einkommen des Rentners.
Noch ein Knackpunkt: Falls Sie die Einmalversteuerung gewählt hatten, gilt Folgendes:
Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach Beginn der Rentenphase die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgeben, muss auch der Restbetrag des Auflösungsbetrages von 30 % mit dem individuellen Steuersatz als "sonstige Einkünfte" versteuert werden. Doch aufgepasst: Zu versteuern ist der Rest des Auflösungsbetrages von 30 %
- mit dem eineinhalbfachen Betrag, wenn das steuerschädliche Ereignis in den ersten 10 Jahren nach Beginn der Rentenphase eintritt (diese Strafbesteuerung verstehe, wer will!),
- mit dem einfachen Betrag, wenn das steuerschädliche Ereignis zwischen dem 10. und 20. Jahr nach Beginn der Rentenphase eintritt. Nicht maßgebend ist also der Zeitraum nach Aufgabe der Selbstnutzung.
Rechner
- Förderrechner Riester-Rente: Mit dem Riester-Rechner können Sie Ihre persönlichen Daten zur Riester-Rente berechnen. Der Rechner ermittelt wie hoch die verschiedenen Zulagen ausfallen und welche Höchstgrenzen für Sie relevant sind.
- Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
- Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.
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