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Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wie erfolgt eine spätere Korrektur bei Datenübermittlung durch Dritte?

Das Finanzamt übernimmt bei der Bearbeitung der Steuererklärung viele Daten automatisiert, die von Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern digital übermittelt werden (§ 93c AO). Diese Daten können jedoch zu spät oder fehlerhaft übermittelt werden, was zu falschen Steuerbescheiden führt. Für solche Fälle ermöglicht § 175b AO eine unkomplizierte Korrektur der Steuerbescheide, sobald die richtigen Daten vorliegen.

Korrektur bei fehlerhaften Daten

Wenn Daten von sogenannten mitteilungspflichtigen Stellen, wie z.B. dem Arbeitgeber, falsch übermittelt wurden, kann das Finanzamt den Steuerbescheid nachträglich ändern. Dies gilt auch, wenn der Fehler nicht durch den Steuerpflichtigen verursacht wurde und das Finanzamt den Fall ursprünglich vollständig geprüft hat. Die Korrektur erfolgt ohne Einschränkungen, sobald die korrekten Daten vorliegen.

Beispiel: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Fall, dass ein Steuerbescheid auch dann nach § 175b AO geändert werden darf, wenn der Fehler durch die unvollständige Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung entstand. Auch wenn der Steuerpflichtige eine Abfindung korrekt angegeben hatte, blieb diese aufgrund einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung zunächst unberücksichtigt. Fast zwei Jahre später änderte das Finanzamt den Bescheid, was vom BFH bestätigt wurde (BFH-Urteil vom 20.2.2024, IX R 20/23).

Fazit: Das Finanzamt kann fehlerhafte Steuerbescheide jederzeit korrigieren, wenn diese auf unvollständigen oder falschen Daten basieren, die von Dritten übermittelt wurden. Steuerpflichtige haben in solchen Fällen keine Möglichkeit, sich gegen die Änderung zu wehren, auch wenn die fehlerhafte Verarbeitung nicht ihre Schuld ist.

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