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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wie wehrt man sich gegen einen Verspätungszuschlag?

Die Steuererklärung muss innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist beim Finanzamt eingereicht werden. Für nicht beratene Steuerpflichtige ist dies in der Regel der 31. Juli des Folgejahres. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist. Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag fällig werden. Hier wird zwischen ermessensabhängigen und gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlägen unterschieden.

Verspätungszuschläge im Ermessen des Finanzamts

Das Finanzamt kann auf einen Verspätungszuschlag verzichten, wenn die Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Karenzzeit eingereicht wird. In der Regel liegt diese bei 14 Monaten, in Ausnahmesituationen (z.B. pandemiebedingten Regelungen) auch länger. Der Zuschlag wird bei Verspätung festgesetzt, sofern keine plausible Entschuldigung vorliegt.

Beispiel: Erfolgt die Abgabe der Steuererklärung 2024 ohne Fristverlängerung erst im August 2025, kann das Finanzamt einen Zuschlag verhängen. Bei entschuldbarer Verspätung, etwa aufgrund von Krankheit, kann der Zuschlag erlassen werden.

Hinweis: Das Finanzamt muss Faktoren wie die Höhe der Nachzahlung oder frühere Verspätungen berücksichtigen. Ein Einspruch ist möglich, wenn das Ermessen des Finanzamts als unangemessen erscheint.

Gesetzlich vorgeschriebene Verspätungszuschläge

Nach Ablauf einer Frist wird der Verspätungszuschlag automatisch fällig: Er beträgt 0,25% der festgesetzten Steuer pro verspätetem Monat, mindestens 25 Euro. Bei Steuererstattungen oder 0-Euro-Festsetzungen kann auf den Zuschlag verzichtet werden (§ 152 Abs. 3 AO).

Gerichtsurteile

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster wurde ein Verspätungszuschlag festgesetzt, obwohl eine Steuererstattung vorlag. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt sein Ermessen pflichtgemäß ausüben muss und alle relevanten Faktoren berücksichtigen sollte, wie etwa die Erstattungsituation. Das Urteil wurde rechtskräftig (Az. 4 K 2351/23).

Handlungsempfehlungen

Wer absehen kann, dass die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht werden kann, sollte frühzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Sollte ein Zuschlag festgesetzt werden, obwohl eine plausible Entschuldigung vorliegt, kann Einspruch eingelegt werden.

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