Was ist der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?
Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wurde in Deutschland zum 1. Januar 2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt (§ 242 SGB V n.F.). Krankenkassen haben damit ein zusätzliches Mittel, finanzielle Engpässe auszugleichen.
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt seit dem 1.1.2021 bei 14,6 Prozent.
Zusätzlich dürfen die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 1,3 Prozent. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist seit 1. Januar 2015 einkommensabhängig und der Beitragssatz ist nach oben nicht begrenzt.
Zwischen 2015 und 2018 mussten die Beschäftigten diesen Sonderbeitrag zu 100% aus eigener Tasche finanzieren. Seit Anfang 2019 zahlen Arbeitnehmer und Rentner im Gegensatz zu den Vorjahren nur noch die Hälfte des Zusatzbeitrags. Dieser wird also jetzt auch paritätisch – je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – aufgeteilt.
Jede Krankenkasse ist verpflichtet, die Erhebung eines Zusatzbeitrags in deren Satzung aufzunehmen. Die Satzung kann entweder in den Geschäftsstellen der Krankenkasse oder auf der dazugehörigen Internetseite eingesehen werden. Zusätzlich müssen spätestens einen Monat vor Erhebung des zusätzlichen Beitrages sämtliche Mitglieder schriftlich informiert und auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.