Entnahmen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen
Entnahmen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen sind Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen, die Sie dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres für sich, für Ihren Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnommen haben.
Eine Entnahme erfordert daher grundsätzlich einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung. Die darauf entfallende Umsatzsteuer tragen Sie bei den Betriebseinnahmen ein.
Privatentnahmen können beispielsweise sein:
- Privater Nutzungsanteil eines Fahrzeugs, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
- Privater Nutzungsanteil eines betrieblichen Telefons bzw. Telefonanschlusses.
- Entnahme von Waren und Gegenständen aus dem Betriebsvermögen mit dem entsprechenden Buchwert.
- Sonstige Nutzungs- und Leistungsentnahmen, z. B. Einsatz von Mitarbeitern des Betriebes für private Zwecke.
- Geldentnahmen, z. B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der betrieblichen Kasse.
Entnahmen - außer Geld - sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Das hat zur Folge, dass bei Entnahme von Wirtschaftsgütern die enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt werden und den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen. Die Entnahme von Nutzungen ist den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten.
Entnehmen Sie Gegenstände dem Betriebsvermögen und geben diese als Sachspende für gemeinnützige, mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche oder religiöse Zwecke, können Sie statt des Teilwertes auch den Buchwert ansetzen und so die Aufdeckung stiller Reserven vermeiden (sog. Buchwertprivileg gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Allerdings ist dann auch nur dieser Buchwert als Spende steuerlich absetzbar.
Einlagen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen
Einlagen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen sind Bareinzahlungen, Rechte und sonstige Wirtschaftsgüter, die Sie dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres aus Ihrem Privatvermögen zugeführt haben. Tragen Sie hier die Werte der Einlagen mit dem Nettowert ein. Die ggf. darin enthaltene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer ("Betriebsausgaben") abziehbar.
Besteht die Einlage aus einem abnutzbaren Wirtschaftsgut, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die bisherigen - ggf. fiktiven - Abschreibungen zu kürzen.
Hinweis: Eine Einlage ist nicht möglich für Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden (z. B. Pkw), für bloße Nutzungsvorteile (z. B. Überlassung eines Gebäudes) sowie für die eigene Arbeitsleistung.
Sofern Einlagen nicht in Geld bestehen, sind die grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Ausnahmsweise dürfen Einlagen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten - ggf. abzüglich der Abschreibung - bewertet werden, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor Zuführung zum Betriebsvermögen angeschafft oder hergestellt worden ist oder wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt ist.