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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


... für Wohnungen



Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?

Als Vermieter müssen Sie die Kaltmiete sowie die auf die Mieter umgelegten Nebenkosten als Einkommen versteuern. Die dabei entstehenden Kosten können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Beispiele für Mieteinnahmen

Zu den Mieteinnahmen gehören unter anderem:

  • Mieteinnahmen für Wohnungen oder Zimmer
  • Mieteinnahmen für Garagen oder Stellplätze
  • Nebenkosten, die auf den Mieter umgelegt wurden
  • Miete für Reklameflächen und Automatenstellplätze
  • Guthabenzinsen aus Bausparverträgen
  • Abstandszahlungen von Mietern bei vorzeitigem Ende des Mietvertrags
  • Pachten für unbebaute Grundstücke
  • Einnahmen für ein Erbbaurecht
Steuerfreibetrag bei geringen Mieteinnahmen

Wenn Ihre jährlichen Mieteinnahmen unter 520 Euro liegen, beispielsweise durch eine Untervermietung, können Sie auf die Angabe in Ihrer Steuererklärung verzichten. Diese Einnahmen, die aus einer vorübergehenden Vermietung stammen, sind von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch für die vorübergehende Untervermietung von Teilen der eigenen Mietwohnung. In diesem Fall können jedoch auch keine entsprechenden Werbungskosten abgesetzt werden.

Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?


Feldhilfen

Wohnfläche

Geben Sie an, wie groß die Wohnfläche der vermieteten Wohnungen ist.

Auf der Grundlage Ihrer Angabe ermittelt das Finanzamt, wie hoch die Miete pro Quadratmeter ist und ob eine verbilligte Vermietung vorliegt.

Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind zusätzlich vermietete Räumlichkeiten, wie z. B. Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen, nicht zu berücksichtigen.

Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten sind zur Hälfte anzusetzen.

Umlagen, Nebenkosten

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Umlagen, Nebenkosten an.

Zu den Umlagen / Nebenkosten zählen u.a.:

  • Heizung,
  • Strom,
  • Wasser und Abwasser,
  • Haus- und Flurbeleuchtung,
  • Schornsteinfeger,
  • Hausreinigung,
  • Straßenreinigung,
  • Müllabfuhr,
  • Gemeinschaftsantenne,
  • Gebäudeversicherungen,
  • Grundsteuer.

Die Nebenkosten können - zumindest teilweise - auf die Mieter umgelegt werden. In diesem Fall sind die verrechneten Umlagen als Einnahmen anzusetzen. Dafür dürfen Sie andererseits die verauslagten Kosten als Werbungskosten geltend machen (BFH-Urteil vom 14.12.1999, BStBl. 2000 II S. 197).

Mieteinnahmen
Mieteinnahmen
Mieteinnahmen
Mieteinahmen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Jahresmiete ohne Umlagen und ohne Umsatzsteuer an.

Für Mieteinnahmen und Umlagen gilt steuerlich das Zuflussprinzip: Einnahmen sind in dem Jahr steuerpflichtig, in dem Sie diese erhalten (§ 11 EStG). Für welchen Zeitraum die Gelder gezahlt werden, spielt im Allgemeinen keine Rolle.

Die gegebenenfalls vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge geben Sie bitte auf der Seite "Mieteinnahmen > Weitere Einnahmen" an.

Bezeichnung
Bezeichnung

Als Bezeichnung der Wohneinheit können Sie z. B. das Stockwerk, die Nummer der Wohnung oder den Namen des Mieters eintragen.

Haben Sie 2024 Nachzahlungen erhalten oder Erstattungen geleistet?
Haben Sie 2024 Nachzahlungen erhalten oder Erstattungen geleistet?
Haben Sie 2024 Nachzahlungen erhalten oder Erstattungen geleistet?

Falls Sie bereits laufend vereinnahmte Umlagen mit Ihren Mietern abgerechnet haben, beispielsweise durch eine Nebenkostenabrechnung, geben Sie bitte die von Ihren Mietern im Jahr 2024 geleistete Nachzahlung oder die von Ihnen an Ihre Mieter erstattete an. Diese Beträge ergeben sich in der Regel aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023.

Erhaltene Nachzahlungen
Erhaltene Nachzahlungen
Erhaltene Nachzahlungen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Nachzahlungen an.

Geleistete Erstattungen
Geleistete Erstattungen
Geleistete Erstattungen

Geben Sie hier die Höhe der geleisteten Erstattungen an.


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