Feldhilfe:
Wollen Sie Aufwendungen für energetische Maßnahmen geltend machen? (Anlage Energetische Maßnahmen)
Das Klimaschutzprogramm unterstützt die energetische Sanierung von Gebäuden. Förderfähig sind unter anderem:
- Wärmedämmung (Wände, Dachflächen, Geschossdecken)
- Erneuerung von Fenstern, Türen, Lüftungs- und Heizungsanlagen
- Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung
Seit 2021 ist auch der sommerliche Wärmeschutz förderfähig (ESanMV Anlage 4a).
Die Steuerermäßigung nach § 35c greift nur, wenn technische Mindestanforderungen erfüllt werden und eine Bescheinigung von Fachunternehmen oder Energieberatern vorgelegt wird.
Die Anforderungen an die Bescheinigung von Fachunternehmen oder Energieberatern sind im BMF-Schreiben konkret festgelegt (BMF-Schreiben vom 15.10.2021).
Ab 2023 wurden Änderungen zur Förderung einzelner Maßnahmen umgesetzt, wie die Streichung der Unterstützung für gasbetriebene Heizsysteme. Auch die Vorgaben für Biomasseheizungen wurden verschärft. Diese Regeln gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2023 für Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2022 (BMF-Schreiben vom 26.01.2023).
Die Steuerermäßigung wird erst gewährt, wenn die Maßnahme abgeschlossen und vollständig bezahlt ist (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23).