Feldhilfe:
Hatten Sie Einkünfte aus dem Ausland?
(Anlage AUS)
Hatte <%0100801%> Einkünfte aus dem Ausland?
(Anlage AUS)
Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2024 Einkünfte aus dem Ausland erzielt haben – zum Beispiel ausländische Mieteinnahmen, Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten oder Renten aus dem Ausland.
Solche Einkünfte müssen in der Anlage AUS erklärt werden – unabhängig davon, ob Deutschland sie besteuert oder nicht. Das gilt sowohl für Länder mit als auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Hier sind keine Angaben erforderlich, wenn Sie:
- Kapitaleinkünfte aus dem Ausland erzielt haben. Diese gehören in den Bereich Kapitaleinkünfte.
- Ausländischen Arbeitslohn erhalten haben. Dieser wird ausschließlich im Bereich Arbeitnehmer erfasst. Zusätzliche Angaben sind nur nötig, wenn die Anrechnung ausländischer Steuern gewünscht wird.
Die folgenden speziellen Fälle werden aktuell von Lohnsteuer kompakt nicht unterstützt:
- Pauschal besteuerte Einkünfte (§ 34c Abs. 5 EStG)
- Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG
- Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG)
- Einkünfte von Familienstiftungen (§ 15 AStG)
- Negative ausländische Einkünfte, die nicht nach DBA steuerfrei sind (§ 2a Abs. 1 EStG)