Feldhilfe:
Erzielten Sie Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (Immobilien, Wirtschaftsgüter, Kryptowährungen u.ä.)?
(Anlage SO, 2. Teil)
Erzielte <%0100801%> Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (Immobilien, Wirtschaftsgüter, Kryptowährungen u.ä.)?
(Anlage SO, 2. Teil)
Wählen Sie "ja", wenn Sie private Veräußerungsgeschäfte im 2024 getätigt haben.
Private Veräußerungsgeschäfte sind
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
- Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Hierunter fallen auch Geschäfte mit Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin.
- Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb.
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.12.2006 geltenden Fassung.
Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung) ist dem Rechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
Die Abgabe einer Anlage SO ist insoweit entbehrlich, als Sie im Kalenderjahr 2024 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt weniger als 1.000 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten / Lebenspartner weniger als 1.000 Euro betragen haben.
Haben Sie innerhalb der o.g. Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, müssen Sie die Einkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben.
Auch Kryptowährungen können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Das bedeutet für Vorgänge, die sich im Privatvermögen abspielen: Veräußerungsgewinne, die beim Tausch oder Rücktausch von Bitcoins usw. in Euro oder eine andere Kryptowährung entstehen, gelten als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, wenn Anschaffung und Umtausch innerhalb eines Jahres erfolgen. Ein Gewinn bleibt (nur) steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 1.000 Euro bleibt.