Feldhilfe:
Nicht abziehbare Betriebsausgaben
Bei den Betriebseinnahmen sind z. B. auch steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter oder für Ehrenamtler (§ 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG), Gründungszuschüsse (§ 3 Nr. 2 EStG) oder Sanierungserträge (§ 3a EStG) anzugeben.
Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen, dürfen steuerlich nicht abgezogen werden.
Der Abzug von Betriebsausgaben, die in unmittelbarem, wirtschaftlichem Zusammenhang mit solchen steuerfreien Einnahmen stehen, ist nur möglich, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den jeweiligen Freibetrag übersteigen.
Sofern Sie Betriebsausgaben in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen geltend gemacht haben, müssen Sie diese hier angeben und so Ihrem Gewinn hinzuzurechnen.
Beispiel:
Sie sind selbständig und haben Betriebseinnahmen über 30.000 Euro. Ein Teil dieser Einnahmen ist steuerfrei, weil Sie nebenberuflich noch als Trainer für einen örtlichen Sportverein tätig sind. Die steuerfreien Einnahmen betragen 3.000 Euro und entsprechen dem Übungsleiterfreibetrag.
Ein Teil der von Ihnen geltend gemachten Betriebsausgaben über 4.000 Euro entfällt auf die steuerfreie Tätigkeit und beträgt 400 Euro.
Da einerseits die steuerfreien Einnahmen aus dem Gewinn herausgerechnet werden, muss andererseits auch der auf die steuerfreien Einnahmen entfallende Teil der Betriebsausgaben hinzugerechnet werden.
Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit beträgt demnach 30.000 Euro - 4.000 Euro - 3.000 Euro + 400 Euro = 23.400 Euro.