Feldhilfe:
Wurden Anteile unentgeltliche übetragen?
Erläuterungen
In diesem Abschnitt müssen Sie angeben, ob Anteile an Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, optierenden Gesellschaften gemäß § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder Bezugsrechte unentgeltlich übertragen wurden. Diese Angaben sind wichtig, da die Finanzverwaltung in solchen Fällen steuerrechtliche Besonderheiten prüft.
Was bedeutet „unentgeltliche Übertragung“?
Eine unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn Anteile oder Bezugsrechte ohne Gegenleistung übertragen werden, zum Beispiel durch:
- Schenkung
- Erbfall
- unentgeltliche Übertragung innerhalb der Familie
So gehen Sie vor:
- Prüfen Sie, ob im betreffenden Steuerjahr Anteile oder Bezugsrechte unentgeltlich übertragen wurden.
- Falls „ja“, geben Sie bitte im Erläuterungsfeld die folgenden Informationen an:
- Art der übertragenen Anteile oder Rechte (z. B. GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Bezugsrechte)
- Empfänger der Übertragung (z. B. Angehöriger, fremde Person)
- Grund der Übertragung (z. B. Schenkung oder Erbfall)
- Halten Sie eine gesonderte Aufstellung bereit, falls das Finanzamt zusätzliche Informationen verlangt.
Beispiele für relevante Angaben:
- Im Steuerjahr wurden GmbH-Anteile im Wert von 50.000 Euro im Rahmen einer Schenkung an den Sohn übertragen
- Im Erbfall gingen Genossenschaftsanteile der Mutter auf die Tochter über.
- Bezugsrechte auf neue Aktien wurden unentgeltlich an den Ehepartner weitergegeben.
Gesetzliche Grundlage:
Diese Angaben sind für die Finanzverwaltung erforderlich, da bei unentgeltlichen Übertragungen besondere steuerliche Vorschriften berücksichtigt werden müssen, z. B.:
- § 17 Einkommensteuergesetz (EStG): Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften.
- § 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): Bewertung und Besteuerung von Schenkungen.
- § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG): Regelungen zu optierenden Gesellschaften.