Feldhilfe:
Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen. Wenn Sie die Betriebsausgabenpauschale geltend machen, dürfen Sie keine weiteren Betriebsausgaben angeben. Auch brauchen Sie keine "ergänzenden Angaben" in den Rücklagen und stillen Reserven machen.
Statt der nachgewiesenen Betriebsausgaben können Sie in den folgenden Fällen eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen:
- bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 Euro jährlich.
- bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 Euro jährlich.
- als Tagesmutter für die Betreuung von Kindern gilt ab 2023 eine Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro pro Monat und betreutem Kind (siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023).
- bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 840 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
- bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).
Lohnsteuer kompakt: Falls Ihre Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit nicht höher als 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) bzw. 840 Euro (Ehrenamtspauschale) sind, können Sie u.E. auf einen Eintrag verzichten. Nur wenn die Einnahmen höher sind, tragen Sie diese als Betriebseinnahmen und den Steuerfreibetrag von 3.000 Euro bzw. 840 Euro als Betriebsausgabenpauschale ein.