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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Teileinkünfteverfahren?

Wenn die Unterhaltsleistungen dem Teileinkünfteverfahren (TEV) unterliegen, wählen Sie "ja".

Wichtig: Das Teileinkünfteverfahren ist ein Ausnahmefall und betrifft nur besondere Situationen mit Betriebsbeteiligungen.

Das Teileinkünfteverfahren (60 %-Besteuerung) kann nur dann angewendet werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie Unterhaltszahlungen erhalten, die sich auf Einkünfte aus einer betrieblichen Beteiligung beziehen (z. B. GmbH-Anteile),
  • und der Ex-Partner die Zahlung direkt aus seinen betrieblichen Einkünften leistet,
  • und Sie als Empfänger eine entsprechende Beteiligung halten oder gehalten haben.

Nur in diesem Sonderfall ist es möglich, dass Sie die Unterhaltsleistungen nur zu 60 % versteuern müssen (nach § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG).

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