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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Wie hoch war Ihr Nettoeinkommen 2024?

Geben Sie hier Ihr Nettoeinkommen an.

Zum Nettoeinkommen zählt neben dem Einkommen als Arbeitnehmer und den Einkünften aus selbständigen Tätigkeiten auch eine Rente, Arbeitslosengeld, Sachleistungen Ihres Arbeitgebers, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Steuererstattungen, Abfindungen, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld oder BAFöG sein. Abziehen dürfen Sie u. a. Einkommensteuern, Fahrtaufwendungen zum Arbeitsplatz, Fortbildungskosten oder Darlehensverpflichtungen.

Warum ist diese Angabe notwendig?

Wenn Sie Unterhaltsleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, wird geprüft, ob Ihnen trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrig bleibt, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltsleistungen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen.

Diesen Betrag nennt man die Opfergrenze. Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Sie maximal „opfern“ können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden.

Wie wird die Opfergrenze berechnet?

Für die Berechnung der Opfergrenze gibt es feste Vorgaben. Unterhaltszahlungen werden steuerlich nur komplett anerkannt, wenn sie ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Beispiel: Ihr Nettoeinkommen beträgt 21.000 Euro. Dann beträgt Ihre Opfergrenze 42 Prozent von 21.000 Euro, also 8.820 Euro. Haben Sie tatsächlich Unterhaltsleistungen in Höhe von z.B. 9.500 Euro geleistet, können Sie trotzdem nur 8.820 Euro steuerlich geltend machen.  Sind Sie verheiratet oder haben Kinder, sinkt die Opfergrenze weiter.

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