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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Wollen Sie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen?

Wenn Sie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen wollen, wählen Sie hier "ja" aus.

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahres wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.

Um den Freibetrag zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt ein:

  • Der Steuerpflichtige muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig sein.
  • Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro und vermindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
  • Der Freibetrag wird nur einmal pro Steuerpflichtigen und nur auf Antrag gewährt.

Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG können Sie zusätzlich noch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen.

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