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gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Wird das Objekt ganz oder teilweise an Angehörige für Wohnzwecke vermietet?

Geben Sie hier an, ob das Objekt ganz oder teilweise an Angehörige vermietet wurde.

Wer gilt als Angehöriger?

Nach § 15 Abgabenordnung (AO) gelten folgende Personen als Angehörige:

  • Ehegatten oder Lebenspartner
  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, z. B. Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister
  • Schwägerinnen und Schwager
  • Onkel und Tanten
  • Verlobte
  • Personen mit besonderem Näheverhältnis, z. B. langjährige Lebensgefährten mit persönlicher und wirtschaftlicher Verbundenheit

Steuerliche Prüfung bei Vermietung an Angehörige

Das Finanzamt prüft Vermietungen an Angehörige besonders, um sicherzustellen, dass die Mietbedingungen nicht unangemessen sind. Dabei gelten folgende Regeln:

  1. Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete:
    Die Vermietung wird als voll entgeltlich angesehen. Werbungskosten können vollständig abgesetzt werden.
  2. Miete unter 66 %, aber über 50 % der Marktmiete:
    Die Vermietung gilt als verbilligte Überlassung. Werbungskosten sind anteilig abziehbar. Zusätzlich ist eine Totalüberschussprognose erforderlich.
    Positives Ergebnis: vollständiger Werbungskostenabzug.
    Negatives Ergebnis: Werbungskosten nur anteilig abziehbar.
  3. Miete unter 50 % der Marktmiete:
    Die Vermietung wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Werbungskosten sind nur für den entgeltlichen Teil abziehbar.

Beispiel: Die ortsübliche Miete beträgt 1.000 Euro:

  • Bei einer Miete von 700 Euro (70 %) können Sie die Werbungskosten vollständig absetzen.
  • Bei einer Miete von 500 Euro (50 %) werden die Werbungskosten anteilig berücksichtigt.
  • Liegt die Miete unter 500 Euro, sind die Werbungskosten nur für den entgeltlichen Teil abziehbar.
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