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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Straße und Hausnummer

Geben Sie hier die Straße und die Hausnummer des Objekts an, bei dem eine energetische Maßnahmen § 35c Abs. 1 EStG durchgeführt wurde.

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung fördert das BMF folgende energetische Maßnahmen (§ 35c Abs. 1 EStG):

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs-/Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Tipp: Seit 2021 ist auch der "sommerliche Wärmeschutz" förderfähig. Dies ergibt sich - etwas versteckt - aus der Anlage 4a zur ESanMV. Dort heißt es konkret: "Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten."

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das begünstigte Objekt bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.

Sollten  Sie  die  Steuerermäßigung  für  mehr  als  ein  Objekt  beantragen,  erfassen Sie für die Daten für jedes Objekt separat.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

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