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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2023) 2023 wurde für einen Teil des Kalenderjahres ein Einzelhaushalt geführt.

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Veranlagungsjahr 2023 einen gemeinsamen Haushalt gegründet oder aufgelöst haben und für einen Teil des Kalenderjahres einen Einzelhaushalt führten.

Haben Sie das gesamte Jahr 2023 einen gemeinsamen Haushalt geführt, können Sie die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gemeinsam in Anspruch nehmen. Sie haben Anspruch auf 50% des Höchstbetrages.

Im Gegensatz dazu können Sie in dem Jahr, in dem Sie einen gemeinsamen Haushalt begründet oder aufgelöst haben, den vollen Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Einzige Voraussetzung: Sie müssen für einen Teil des Jahres einen Einzelhaushalt geführt haben. In diesem Fall kann der Höchstbetrag zu 100 % bei Ihnen berücksichtigt werden.

Im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 ist die Erhöhung der Höchstbeträge für Alleinstehende im Jahr der Heirat ausdrücklich geregelt. Wenn das Finanzamt Ihnen die erhöhten Höchstbeträge nicht gewährt, können Sie Einspruch einlegen.

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