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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Berufsausbildung des Steuerpflichtigen

Die Ausgaben für eine Berufsausbildung können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das heißt, diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit natürlich auch Ihre Steuerlast.

Maßgebend ist hier eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium als erste Berufsausbildung. Weitere Bildungsmaßnahmen nach dem ersten Berufsausbildungsabschluss sind Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten absetzbar.

Wichtig: Geht es bei einer Ausbildung oder einer Fortbildung lediglich um Allgemeinbildung oder ein Hobby (z.B. VHS-Kurse) ohne erkennbare Absicht, später eine Erwerbstätigkeit in diesem Bereich auszuüben, können die Kosten nicht abgesetzt werden. Solche Kosten sind als "Liebhaberei" bzw. als "Privatangelegenheit" nicht steuerlich abzugsfähig.

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