Feldhilfe:
Hatten Sie gegenüber anderen Personen Rentenverpflichtungen oder dauernde Lasten?
Wählen Sie Ja, wenn Sie einer dritten Person aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung eine regelmäßige monatliche Rente bezahlen, die beim Zahlungsempfänger eine Versorgungsleistung darstellt.
Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung
- eines Mitunternehmeranteils stehen,
- eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
- eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils stehen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Wichtig: Die Absetzbarkeit von Renten und dauernden Lasten hängt vom Datum des Vertrages ab. Seit 2008 ist die Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Renten entfallen. Versorgungsleistungen sind jetzt stets "Dauernde Lasten". Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden. Das bedeutet:
- Der Zahlende darf die Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG).
- Der Empfänger der Rente muss die erhaltenen Versorgungsleistungen in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).