Feldhilfe:
(2022)
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Anlage KAP -
Wählen Sie Ja, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten.
Hinweis: Die meisten Anleger müssen in ihrer Steuererklärung keine Angaben über ihre Kapitalerträge machen und können auf die Anlage KAP verzichten.
Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn z. B.
- die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,
- Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
- Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielt haben, von denen Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde.
Die Anlage KAP-BET ist für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, auszufüllen.
Hinweis: Die Anlage KAP-BET müssen nur Anleger ausfüllen, die Kapitalerträge oder anrechenbare Steuern aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft haben.
Die Anlage KAP-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vorgesehen.
Hinweis: Die Anlage KAP-INV müssen Anleger ausfüllen, die Investmentanteile halten, die bei einer ausländischen Bank oder Fondsgesellschaft verwahrt werden. Grund: Das ausländische Finanzinstitut führt keine Abgeltungssteuer an den deutschen Fiskus ab.
Erfassen Sie in diesem Fall alle erhaltenen Kapitalerträge. Es wird dann automatisch durch Lohnsteuer kompakt eine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragt.
Hinweis: Hatten Sie wertlos gewordene Aktien, die aus Ihrem Depot ausgebucht worden sind, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Das gilt selbst dann, wenn Sie nur über ein einziges Depot verfügen, über das Sie alle Aktientransaktionen abwickeln. Sie müssen die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien zwingend in die Steuererklärung übernehmen.