Feldhilfe:
(2020)
Erneuerung von Fenstern / Außentüren
Im Rahmen der Erneuerung von Fenstern und / oder Außentüren wird der erstmalige Einbau von Außentüren, Fenstern- und Fenstertüren, einschließlich außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen gefördert.
Dabei sind die Erneuerung und der Austausch begünstigt, sofern die Mindestanforderung aus energetischen Gesichtspunkten eingehalten werden. Die betrifft die folgenden Bereiche:
- Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung
- Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
- Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung
- Dachflächenfenster
- Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz
- Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz
- Außentüren beheizter Räume
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.