Feldhilfe:
(2020)
Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG
Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können Sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent (bis 2019: 40 Prozent) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens 200.000 Euro, außerbilanziell vom Gewinn abziehen (§7g Abs. 1 bis 4 EStG) (siehe Seite "Investitionsabzugsbeträge").
Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes:
- Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag ist außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist jedoch auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt, maximal 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts werden um den früher in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag (bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) gewinnmindernd reduziert. Allerdings darf die Herabsetzung nicht höher sein als der Investitionsabzugsbetrag. Dieser Kürzungsbetrag ist buchmäßig zu erfassen.
Lohnsteuer kompakt: Durch die Herabsetzung vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen, so für die lineare AfA sowie für die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 bis 6 EStG. Dies kann dazu führen, dass Wirtschaftsgüter danach steuerlich zu "geringwertigen" Wirtschaftsgütern werden, falls die Bemessungsgrundlage unter 800,01 Euro sinkt.