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Feldhilfe: (2020) Verwandtschaftsverhältnis

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Verwandtschaftsverhältnis

Wählen Sie hier aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die unterstützte Person zu Ihnen steht.

Nicht unterhaltsberechtigte Personen sind

  • Geschwister,
  • Schwiegerkinder,
  • Tante und Onkel,
  • Nichte und Neffe,
  • Cousin und Cousine,
  • Stiefvater und -mutter,
  • Verlobte und Verlobter.

Unterhaltsleistungen an Verwandte, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber nicht unterhaltsberechtigt sind, sind seit 1996 steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Es ist aber möglich, für Verwandte erbrachte "atypische" Unterstützungsleistungen in einer Notlage als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend zu machen. Hier kommt es nämlich nach wie vor nicht allein auf die rechtliche Verpflichtung an, sondern es kann auch eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen ausreichen.

Leben Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und wirtschaften mit diesen Personen aus einem Topf, kann ein Abzug Ihrer Unterhaltsleistungen in Betracht kommen. Nämlich dann, wenn bei der unterstützten Person "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt ist auch der Partner oder die Partnerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Doch hier gibt es im Gesetz eine Ausnahmeregelung: Unterhaltsleistungen sind dann absetzbar, "wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Solche öffentliche Leistungen, die bei Zusammenleben wegen der "sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft" gekürzt oder verweigert werden können, sind insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld. Dies erfolgt deswegen, weil bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit das Einkommen des Partners mit berücksichtigt wird.

Seit 2013 sind Unterhaltsleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar. Auf die gesetzliche Unterhaltspflicht kommt es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, IV C 4 - S 2285/07/0003).

AKTUELL hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Aufwendungen für den Unterhalt der Schwester und deren Familie aus dem Kriegsland Ukraine, für die der Steuerzahler eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hatte, als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung, aber ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag - absetzbar sind (FG Köln vom 9.4.2019, 15 K 2965/16, Revision VIII R 39/19).

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