Feldhilfe:
(2020)
War Ihre Ehefrau mittelbar begünstigt?
Mittelbar zulagenberechtigt ist der nicht berufstätige Ehegatte, dessen Partner zum begünstigten Personenkreis gehört und daher unmittelbar zulagenberechtigt ist, z. B. Hausfrauen, Mini-Jobber, aber auch Selbstständige (§ 79 Satz 2 EStG).
Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, hat der nicht begünstigte Ehegatte einen abgeleiteten Zulagenanspruch, ist also "mittelbar" begünstigt. Auch er kann die Altersvorsorgezulage bekommen, sofern er mindestens 60 Euro jährlich in seinen Riester-Vertrag einzahlt.
Weitere Voraussetzung ist, dass auch der „unmittelbar“ begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat und bespart. Beide müssen Eheleute in Deutschland oder in einem EU-/EWR-Staat leben und dürfen nicht dauernd getrennt sein.
Der Sonderausgabenabzug kommt nur für den "unmittelbar" begünstigten Ehegatten bis zur Höhe des Altersvorsorgehöchstbetrages (2.100 Euro) in Betracht. Falls er seinen Höchstbetrag noch nicht mit eigenen Beiträgen einschließlich Zulage ausgeschöpft hat, kann er auch die Beiträge des "mittelbar" begünstigten Ehegatten mit absetzen. Denn diesem steht ein eigener Sonderausgabenabzug nicht zu. Seit 2012 erhöht sich der Altersvorsorgehöchstbetrag um den gezahlten Sockelbetrag von 60 Euro auf 2.160 Euro (§ 10a Abs. 3 Satz 3 EStG)