Feldhilfe:
(2019)
Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen
Tragen Sie hier die Privatanteile für Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen ein, z. B. Warenentnahmen, private Telefonnutzung, private Nutzung von betrieblichen Maschinen, Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebes.
Es handelt sich hierbei um sog. unentgeltliche Wertabgaben bzw. Privatentnahmen. Privatentnahmen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbstkosten maßgebend.
Hinweis: Teilwert ist eine Schätzgröße, und zwar der "Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde" (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Teilwert ist im Allgemeinen der Verkehrswert oder Marktwert.
Da die Kosten als Betriebsausgaben verbucht werden, müssen die Privatentnahmen mit Nettobeträgen als Betriebseinnahmen erfasst und darauf Umsatzsteuer gezahlt werden. Die auf die Privatanteile entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 einzutragen.
Voraussetzung für die Erfassung und Besteuerung der Privatentnahmen ist, dass die Gegenstände zuvor dem Unternehmen zugeordnet wurden und mit Vorsteuer belastet waren. Diese Zuordnung wird im Wesentlichen durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Wird also ein Gegenstand entnommen, der ohne Umsatzsteuer von Privat erworben worden war, ist auf die Entnahme keine Umsatzsteuer fällig.
Als Privatentnahmen sind zu erfassen:
- Überführung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ins Privatvermögen, z. B. Betriebs-Pkw, Computer, Gebäude, Maschinen.
- Privater Nutzungsanteil eines Fahrzeugs, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
- Privater Nutzungsanteil eines betrieblichen Telefons bzw. Telefonanschlusses.
- Private Nutzung eines Teils des betrieblichen Gebäudes.
- Entnahme von Waren und Gegenständen mit dem entsprechenden Buchwert.
- Unentgeltliche Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten mit einem Wert unter 40 Euro handelt.
- Sonstige Nutzungs- und Leistungsentnahmen, z. B. Einsatz von Mitarbeitern des Betriebes für private Zwecke.
- Geldentnahmen, z. B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der betrieblichen Kasse.