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Feldhilfe: (2019) Betriebsausgaben bzw. Betriebsausgabenpauschale

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Betriebsausgaben bzw. Betriebsausgabenpauschale

Tragen Sie hier die tatsächlichen Betriebsausgaben bzw. die betreffende Betriebsausgabenpauschale ein.

Folgende Betriebsausgabenpauschalen können Sie in Anspruch nehmen:

  • bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2.455 Euro jährlich.
  • bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 Euro jährlich.
  • als Tagesmutter: 300 Euro pro vollzeitbetreutem Kind p.M.
  • bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 2.400 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 720 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
  • bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 2.400 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).
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