Feldhilfe:
(2018)
Einkünfte, die nicht der dt. Einkommensteuer unterliegen
Geben Sie hier die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben. Wenn Sie keine Einkünfte im Ausland hatten, tragen Sie hier eine "0" ein.
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Die monatlichen Umrechnungskurse werden vom Bundesfinanzministerium ermittelt.
Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)
Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte zur Ermittlung Ihres Steuersatzes herangezogen werden, mit dem dann das steuerpflichtige Einkommen belastet wird.