Feldhilfe:
(2018)
Sonstiges Verhältnis
Geben Sie hier an, in welchem Verhältnis Sie zu der pflegebedürftigen Person stehen.
Wichtig ist, dass Sie den Pflegebedürftigen in seiner oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch wenn Sie sich um den Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt.
Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.
Den Pflegepauschbetrag von 924 Euro können Sie geltend machen, wenn Sie eine ständig hilflose Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der hilflosen Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages ist, dass der Pflegebedürftige "hilflos" ist. Und das bedeutet, dass er das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis hat. Ausreichend ist aber auch ein Bescheid des Versorgungsamtes, der die Feststellung der Hilflosigkeit enthält. Dem Merkzeichen "H" gleichgestellt ist bis 2016 die Pflegestufe III und ab 2017 die Pflegegrade 4 oder 5.