Feldhilfe:
(2018)
Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen
Geben Sie hier bitte umsatzsteuerfreie und nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen an, die in § 4 UStG aufgeführt sind:
- Umsatzsteuerfrei nach § 4 UStG sind beispielsweise Zinsen, Mieteinnahmen sowie die Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen, Versicherungsvertretern und -maklern, Bausparkassenvertretern, Kreditvermittlern, aus ehrenamtlicher Tätigkeit für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Nicht umsatzsteuerbar sind beispielsweise Auslandsumsätze, Einnahmen als Schadensersatz, aus Versicherungsleistungen, Entschädigungen, erhaltene Mahngebühren und Verzugszinsen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung oder sonstige Subventionen.
Außerdem sind hier Betriebseinnahmen mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) anzugeben, für die der Leistungsempfänger aufgrund der sog. Steuerschuldumkehr die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b UStG). In diesem Fall müssen Sie als Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen und dürfen sie deshalb auch nicht in Ihrer Rechnung an den Auftraggeber ausweisen. Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft gilt für folgende Leistungen:
- Leistungen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, insbesondere
- Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken,
- Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten,
- Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück,
- Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit (Erbpacht).
- Bauleistungen, die Sie für einen anderen Bauunternehmer erbringen, also für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Steuerschuldumkehr besteht nur für Unternehmen der Baubranche, also für Handwerker und Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen. Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn solche Unternehmen Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen.
Eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft besteht schon länger für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger von
- Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
- Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer
außerhalb des Insolvenzverfahrens.