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Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?

Private Veräußerungsgeschäfte zählen zu den sonstigen Einkünften und sind in § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Hierbei handelt es sich um die Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, bei denen die Gewinne unter bestimmten Bedingungen steuerpflichtig werden.

Welche Geschäfte zählen zu den privaten Veräußerungsgeschäften?

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören insbesondere folgende Arten von Veräußerungen:

1. Verkauf von fremdgenutzten Immobilien

Wenn Sie eine Immobilie, die nicht selbst genutzt wird (z. B. vermietet), innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkaufen, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

2. Veräußerung sonstiger privater Wirtschaftsgüter

Private Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft werden, können ebenfalls steuerpflichtig sein. Zu diesen Wirtschaftsgütern zählen unter anderem:

  • Goldbarren und Goldmünzen
  • Devisen (Fremdwährungen)
  • Vermietete Transportmittel

Wenn Sie mit diesen Gütern Einnahmen erzielen (z. B. durch Vermietung), verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Ausnahmen: Andere Einkunftsarten und Kapitalvermögen

Nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören Gewinne oder Verluste, die bereits einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden können. Insbesondere Veräußerung von Wertpapieren und Kapitalvermögen unterliegen nicht dieser Regelung. Diese Gewinne werden mit der Abgeltungsteuer besteuert.

Kryptowährungen und private Veräußerungsgeschäfte

Auch Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum zählen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Die wichtigsten Regelungen sind:

  • Veräußerung innerhalb eines Jahres: Wenn Sie Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung verkaufen oder tauschen, ist der Gewinn steuerpflichtig, sofern er 600 Euro übersteigt.
  • Steuerfreiheit nach einem Jahr: Halten Sie die Kryptowährungen länger als ein Jahr, ist der Verkauf steuerfrei, selbst wenn sie für bestimmte Zwecke wie Lending oder Staking genutzt wurden.
Besondere Regelungen für Kryptowährungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 10. Mai 2022 die Besteuerung von Kryptowährungen und digitalen Token klargestellt. Hier einige wichtige Punkte:

  • Private Veräußerungsgeschäfte: Kryptowährungen, die innerhalb eines Jahres verkauft werden, unterliegen der Steuerpflicht, wenn der Gewinn über 600 Euro liegt.
  • Betriebsvermögen und gewerblicher Handel: Wenn Kryptowährungen regelmäßig gehandelt oder intensiv genutzt werden, können sie als Betriebsvermögen gelten, was die steuerliche Behandlung ändert.
  • Blockerstellung durch Mining oder Forging: Diese Tätigkeiten zählen nicht zur privaten Vermögensverwaltung und werden als gewerbliche Tätigkeit angesehen.
  • Einkünfte aus Blockerstellung: Einkünfte aus der Erstellung von Blöcken sind steuerbar, wenn sie 256 Euro im Jahr überschreiten.
Rechtsprechung zu Kryptowährungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Februar 2023 entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen, die innerhalb eines Jahres erzielt werden, als privates Veräußerungsgeschäft besteuert werden (BFH-Urteil vom 14.2.2023, IX R 3/22). Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero werden als Wirtschaftsgüter angesehen und sind bei Spekulationsgewinnen steuerpflichtig.

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