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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?

Negative Einkünfte oder Verluste aus Leistungen können im selben Jahr mit Gewinnen aus gleichartigen Einkünften verrechnet werden. Es muss jedoch erkennbar sein, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, mit den Leistungen einen Überschuss zu erzielen. Andernfalls werden die Verluste nicht anerkannt, und die Einnahmen müssen auch nicht versteuert werden.

Verlustverrechnung: Rück- und Vortrag

Sind Ihre Einkünfte aus Leistungen negativ, können Sie die Verluste ins Vorjahr übertragen und mit dort erzielten Gewinnen verrechnen. Alternativ können Sie den Verlust ins Folgejahr vortragen und mit zukünftigen Überschüssen verrechnen. Dies mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen im jeweiligen Jahr.

Regelung für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 treten einige Änderungen in Kraft, die die Höhe des Verlustrücktrags und des Verlustvortrags betreffen:

  • Verlustrücktrag: Ab 2024 beträgt der maximale Verlustrücktrag:
    • 1 Mio. Euro für Einzelpersonen
    • 2 Mio. Euro für Verheiratete (gemeinsame Veranlagung)
  • Verlustvortrag: Bis zu 1 Mio. Euro (Einzelpersonen) bzw. 2 Mio. Euro (Verheiratete) können vollständig abgezogen werden. Übersteigende Beträge werden nur zu 60 % des verbleibenden Einkommens angerechnet.
Geplante Erhöhung des Verlustvortrags von 2024 bis 2027

Zwischen 2024 und 2027 wird der Verlustvortrag über die oben genannten Grenzen hinaus großzügiger gestaltet. Übersteigende Beträge können bis zu 70 % des verbleibenden Einkommens abgezogen werden. Diese Regelung endet 2027, ab 2028 gilt wieder die 60 %-Regelung.

Einschränkungen bei der Wahlmöglichkeit

Früher konnten Steuerpflichtige entscheiden, ob sie den Verlustrücktrag teilweise oder ganz vermeiden. Seit 2022 ist diese Wahlmöglichkeit eingeschränkt: Sie können den Verlustrücktrag nur noch komplett vermeiden und den gesamten Verlustvortrag ins Folgejahr übertragen, aber keinen Teilbetrag mehr rücktragen.

Fazit

Ab 2024 gelten für den Verlustrücktrag wieder die bisherigen Höchstgrenzen von 1 Mio. Euro für Einzelpersonen und 2 Mio. Euro für Verheiratete. Gleichzeitig bleibt der Verlustvortrag bis zu diesen Beträgen voll abziehbar, während übersteigende Beträge nur zu 70 % des verbleibenden Einkommens abgezogen werden können. Ab 2028 wird die Grenze für den Verlustvortrag wieder auf 60 % reduziert. Wenn Ihre Einkünfte aus Leistungen negativ sind, können Sie Verluste weiterhin durch Rück- oder Vortrag nutzen, um Ihr steuerpflichtiges Einkommen zu mindern.

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