Wann gilt eine Gütergemeinschaft?
In der Gütergemeinschaft gibt es unterschiedliche Arten der Vermögensmassen: das Gesamtgut beider Partner sowie das Sondergut und das Vorbehaltsgut jedes einzelnen Partners. Diese besondere Regelung des ehelichen Güterstands ist kompliziert und wird eher selten vereinbart.
Ohne Ehevertrag gilt Zugewinngemeinschaft. Ohne Ehevertrag oder andere Absprachen gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen. Das betrifft zum Beispiel den gesetzlichen Güterstand einer Ehe - die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Was der Einzelne schon mit in die Verbindung gebracht hat, bleibt seins; es gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung. Hieraus ergibt sich auch, dass ein Partner nicht für die Schulden des anderen aufkommen muss. Was im Laufe der Ehe zu dem ursprünglichen Vermögen der einzelnen Eheleute dazu kommt, ist der Zugewinn. Da dieser bei beiden Partnern unterschiedlich hoch sein kann, wird er im Scheidungsverfahren aufgeteilt, das ist der so genannte Zugewinnausgleich.
Will man einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft vereinbaren, z.B. die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung, muss man das in einem Ehevertrag regeln. Man kann auch bestimmte Teile des Vermögens aus dem Zugewinn ausschließen, z.B. den Betrieb eines Selbständigen, damit dieser bei einer Scheidung seine Firma durch den Zugewinnausgleich nicht gefährden muss.