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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?

Den Pflege-Pauschbetrag kann beantragen, wer eine pflegebedürftige Person in deren oder in der eigenen Wohnung betreut. Der Pauschbetrag wird gewährt, um pauschal für die Belastungen bei der Pflege zu entschädigen, ohne dass Einzelbelege erforderlich sind. Die Voraussetzungen müssen jedoch nachweislich erfüllt sein.

Höhe des Pflege-Pauschbetrags:
  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Hilflosigkeit: 1.800 Euro
Voraussetzungen:

Die Pflege muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der eigenen Wohnung erfolgen. Die zu pflegende Person muss ein naher Angehöriger sein (z.B. Ehegatte, Kind, Eltern, Schwiegereltern) oder eine Person mit einem persönlichen Verhältnis wie ein Lebensgefährte, Freund oder Nachbar.

Aufteilung des Pauschbetrags

Wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen, wird der Pflege-Pauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt. Es spielt keine Rolle, wer mehr Pflegearbeit leistet. Beispiel: Betreuen Sie und Ihre Mutter gemeinsam Ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 4 oder 5), so erhalten beide jeweils 900 Euro Pauschbetrag.

Zusätzliche Steuervergünstigungen

Wenn Sie neben der Pflege auch finanziell unterstützen, können Sie bis zu 11.784 Euro Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen (2024). Das gilt jedoch nur, wenn für die gepflegte Person kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.

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